1) Definition:
Versicherungsmakler ist, wer im Sinne des § 26 MaklerG als
Handelsmakler in einer von den Versicherungsunternehmungen
unabhängigen Weise Versicherungsverträge vermittelt,
Risikoanalysen und Deckungskonzepte erstellt.
2) Interessenwahrung:
Der
Versicherungsmakler wahrt im Sinne der §§ 27 und 28 MaklerG
überwiegend die Interessen des Versicherungskunden und steht
für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ein.
3) Beschränkung auf österreichische Versicherer:
Die Interessenwahrung des Maklers wird, soweit im Einzelfall
nicht ausdrücklich anders vereinbart, örtlich auf
Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Österreich
beschränkt.
4) Betreuung durch den Makler:
4.1.
Soweit die Bestimmungen des KSchG in der gültigen Fassung
nicht anwendbar sind, ist der Versicherungsmakler nach
Abschluss des Versicherungsvertrages – sofern er zur
Vermittlung von Versicherungsverträgen beauftragt ist -
lediglich verpflichtet, die zugrunde liegende(n) Polizze(n)
zu überprüfen und diese dem Versicherungskunden
auszuhändigen. Eine darüber hinausgehende Berichts- und/oder
Aushändigungspflicht im Sinne des § 28 Z.4 MaklerG wird
ausdrücklich abbedungen.
4.2. Eine
laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge
des Vollmachts(auftrag)gebers im Sinne des § 28 Z.7 MaklerG
bedarf eines gesonderten Auftrages. Ohne gesonderten Auftrag
in schriftlicher Form übernimmt der Versicherungsmakler
keine Verpflichtung im Sinne des § 28 Z.7 MaklerG. Die
Annahme eines derartigen Auftrages behält sich der
Versicherungsmakler ausdrücklich vor.
Wird ein solcher Auftrag in schriftlicher
Form erteilt, hat der Versicherungskunde (Vollmachts- und
Auftraggeber) dem Versicherungsmakler unverzüglich
allfällige neue Risken bzw. Veränderungen derselben bekannt zugeben.
II.
Pflichten des Kunden:
1) Informationspflicht des Kunden:
1.1. Der
Kunde hat dem Makler insbesondere alle Umstände mitzuteilen,
die erforderlich sind, damit der Makler gegenüber dem
Versicherer alle jene Interessen wahren kann, die auch der
Versicherungskunde selbst vor und nach Abschluss des
Versicherungsvertrages dem Versicherer gegenüber zu wahren
hat, insbesondere hat er ihn über sämtliche Risken zu
informieren.
1.2. Eine
Haftung für Schäden infolge unrichtiger oder unvollständiger
Angaben, insbesondere der Risken, durch den Auftraggeber ist
ausdrücklich ausgeschlossen und kann nicht übernommen
werden.
2) Analyse des zu versichernden Risikos:
2.1. Der
Versicherungsmakler erstellt auf Basis der ihm vom
Versicherungskunden erteilten Informationen und den
ausgehändigten Unterlagen eine angemessene Risikoanalyse und
ein angemessenes Deckungskonzept.
2.2. Der
Versicherungskunde hat - da er bezüglich der Kenntnis der
Versicherungswerte und etwaiger besonderer Gefahren dem
Makler überlegen ist - sämtliche für den Abschluss der
gewünschten Versicherungen relevanten Daten wahrheitsgemäß
und vollständig bekannt zugeben, insbesondere aber auch
erforderlichenfalls an einer Risikobesichtigung durch den
Versicherungsmakler vor Ort teilzunehmen.
2.3.
Ebenso hat der Versicherungskunde jegliche für die
Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen dem Makler
unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekanntzugeben
wie z.B. Änderung der Adresse, des Tätigkeitsbereiches,
Auslandstätigkeit etc.
3) Keine vorläufige Deckung:
Der Kunde
nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn durch den
Makler unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz
bewirkt. Der Versicherungsantrag bedarf der Annahme durch
den Versicherer. Der Kunde nimmt somit zur Kenntnis, daß
zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen
Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum
bestehen kann. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet den
unterfertigten Antrag unverzüglich an den Versicherer
weiterzuleiten und den Kunden unverzüglich von der Annahme
des Versicherungsantrages nach eigener Kenntnis zu
informieren.
III.
Haftung des Maklers:
1) Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit:
Der
Makler haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzung durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, insbesondere im
Bereich des Schadenersatzrechtes, wird ausdrücklich
ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt im Verbraucherbereich
nicht für Personenschäden.
Im
Bereich der (schlicht) groben Fahrlässigkeit wird eine
Haftungshöchstgrenze von € 363.364,17 vereinbart, soweit
keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.
2) Verständigungs- und Schadensminderungspflicht des Kunden:
Der
Versicherungskunde hat den Versicherungsmakler unverzüglich
nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen
und alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner
Schadensminderungspflicht zu treffen.
3) Verjährungsverkürzung:
Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler
verjähren, sofern der Kunde (Vollmachts- oder Auftraggeber)
nicht innerhalb von 6 Monaten, nachdem er oder die
Anspruchsberechtigten den Schaden und Schädiger kannten oder
kennen mußten (relative Verjährung), spätestens aber
innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründenden
Schadensfall (absolute Verjährung) diese gerichtlich geltend
macht, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.
4) Berufshaftpflichtversicherung:
Der
Makler bestätigt den aufrechten Bestand einer
Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme
von mindestens € 363.364,17/726.728,34 und verpflichtet
sich, dem Kunden auf dessen Verlangen das Bestehen dieser
Versicherung urkundlich nachzuweisen.
IV.
Provision - Aufwandsentschädigung:
Eine
Provision steht dem Versicherungsmakler - soweit nicht
ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist -
vom Versicherungskunden nicht zu. Eine Aufwandsentschädigung
gebührt nur für die umseits angeführten Barauslagen.
V.
Datenschutz:
Der
Versicherungskunde ist einverstanden, dass seine
personenbezogenen Daten automationsunterstützt vom
Versicherungsmakler verarbeitet und nur in Erfüllung seiner
vertraglichen Pflichten an Dritte weitergegeben werden.
VI.
Schlussbestimmungen:
1) Schriftlichkeitsgebot:
Änderungen und/oder Ergänzungen der umseitigen
Bevollmächtigung sowie der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom
Schriftlichkeitsgebot.
2) Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen:
Die
etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Abschnitte
des Bevollmächtigungsvertrages sowie AGB berührt die
Verbindlichkeit der restlichen Bestimmungen nicht.
3) Erfüllungsort - Gerichtsstand - Anzuwendendes Recht:
Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des
Maklers, Gerichtsstand das jeweils sachlich zuständige
Gericht an diesem Ort, jeweils, soweit keine Bestimmungen
des KSchG entgegenstehen.
Ausdrücklich wird die Anwendung österreichischen Rechtes
vereinbart.