WECHSELWIRKUNG
Ist die Auswirkung einer (F)BU in einem Betrieb auf andere desselben VN gehörige Betriebe, gleichgültig ob sie auf demselben oder verschiedenen (in der Polizze angeführten) Grundstücken liegen
WEGFALL DES VERSICHERTEN INTERESSES
liegt vor: entweder bei gänzlichem, dauerndem Wegfall, z.B. Totalschaden (§ 68 VersVG) oder bei Veräußerung der versicherten Sache (§§ 69 ff VersVG).
WERTANPASSUNGSKLAUSEL
s. a. INDEXKLAUSEL
WPA
(engl.) With particular Average = einschließlich Teilbeschädigung bei Überseeversicherung (auch WA).
WRG
Wasserrechtsgesetz
ZERTIFIKAT
In der Transportversicherung Nachweis für Versicherungsschutz, auch als Einzelpolizze bezeichnet.
ZESSION
(lat.) Übertragung (Abtretung) eines Anspruches an einen "DRITTEN", z.B. Erst.-V (= Zedent) an Rück.V (= Zessionär)
ZPO
Zivilprozessordnung
ZW
Zeitwert : Neuwert Abzüglich s. Amortisation