WECHSELWIRKUNG
Ist die Auswirkung einer (F)BU in einem Betrieb auf andere desselben VN gehörige
Betriebe, gleichgültig ob sie auf demselben oder verschiedenen (in der Polizze
angeführten) Grundstücken liegen
WEGFALL DES VERSICHERTEN INTERESSES
liegt vor: entweder bei gänzlichem, dauerndem Wegfall, z.B. Totalschaden (§ 68
VersVG) oder bei Veräußerung der versicherten Sache (§§ 69 ff VersVG).
WERTANPASSUNGSKLAUSEL
s. a. INDEXKLAUSEL
WPA
(engl.) With particular Average = einschließlich Teilbeschädigung bei
Überseeversicherung (auch WA).
WRG
Wasserrechtsgesetz
ZERTIFIKAT
In der Transportversicherung Nachweis für Versicherungsschutz, auch als
Einzelpolizze bezeichnet.
ZESSION
(lat.) Übertragung (Abtretung) eines Anspruches an einen "DRITTEN", z.B. Erst.-V
(= Zedent) an Rück.V (= Zessionär)
ZPO
Zivilprozessordnung
ZW
Zeitwert : Neuwert Abzüglich s. Amortisation