VA
Vorläufiger Antrag, s. auch DECKUNGSZUSAGE

VAG
Versicherungs-Aufsichts-Gesetz

VB
Vorläufige Versicherungsbestätigung : Wird vom Kfz-Haftpflichtversicherer zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde zwecks Erlangung eines amtlichen Kennzeichens ausgestellt (bietet sofortigen Versicherungsschutz).

VERJÄHRUNG

Die Verjährungsfrist ist in Anlehnung an das ABGB im § 12 Vers.VG geändert worden, wonach die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in 3(drei) Jahren ab der objektiven Möglichkeit, den fälligen Leistungsanspruch einzuklagen, verjähren (gilt prinzipiell für beide Vertragspartner VR und VN). Steht der Anspruch einem "Dritten" (z.B. bei einer Lebensversicherung) zu, beginnt der Fristenlauf erst mit Kenntnis seiner Bezugsberechtigung; aber absolute Verjährung 10 (zehn) Jahre. Die Präklusions-Frist (s. dort) für eine Klageeinbringung beträgt 1(ein) Jahr und beginnt erst, wenn der VR dem VN seinen erhobenen Anspruch begründet und unter Hinweis auf die damit verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.

VERKEHRSOPFERG
Verkehrsopfergesetz - über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer

VERMÖGENSSCHADEN

Speziell in der Haftpflichtversicherung von Bedeutung : Direkte Vermögensschäden sind solche, die auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind. Reine (bloße) Vermögensschäden können unabhängig von einem Personen- oder Sachschaden entstehen (z.B. Hotellift bleibt stecken - Anwalt versäumt Gerichtstermin und erleidet dadurch einen Vermögensschaden).

VERORDNUNG (EG)

Rechtsakte der EU, die unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat gelten. Sie sind mit einzelstaatlichen Gesetzen vergleichbar.
   
VERPUFFUNG
Eine leichte Art einer Explosion, physikalisch gemessen an der Verbrennungsgeschwindigkeit von cm/sec., fällt grundsätzlich in den Bereich einer F.-V., s.a. DETONATION s.a. EXPLOSION

VERSICHERTES INTERESSE
Das "versicherte Interesse" ist ein versicherungsrechtlicher Fachausdruck in der Schadensversicherung und kann gedanklich mit Versicherungswert bzw. versichertem Schaden bzw. versichertem Risiko gleichgesetzt werden (korrespondierender Begriff). Der Interessensbegriff geht davon aus, dass nicht die Sache als solche, sondern die Wertbeziehung des Interessensträgers (VN) zu dieser Sache versichert wird. Versicherbar ist jedes in Geld schätzbare Interesse an einem Gegenstand (Sache) des VN und/oder mitversicherten "Dritten". Man unterscheidet:
- Eigentums-Interesse
- Eigentümer-Interesse
- Fremdes Interesse
In allen drei Fällen geht es immer um die gleiche "Sache" (bzw. dessen Geldwert) und nur darum, wer der Interessensträger ist.

VERSICHERUNG FÜR FREMDE RECHNUNG   

Schaden-V. zugunsten eines Dritten in der Art, dass der VN den VV im eigenen Namen, aber für ein (s. a. FREMDES INTERESSE) (Person oder Sache) abschließt; VN ist Vertragspartner und Prämienzahler, während die Ausübung der Rechte aus dem VV dem Versicherten zustehen, sofern dieser im Besitze des V.-Scheins ist oder der VN zustimmt.

VERSICHERUNGSAGENT

ist, wer von einem VR ständig beauftragt ist,, für diesen VVe zu vermitteln; d.h.; er ist im Regelfall Angestellter des VR, kann aber auch selbständiger Vkaufmann sein. Als DN bzw. Beauftragter eines VR unterliegt er den §§ 43ff VersVG. Somit gilt er als Erfüllungsgehilfe des VR, der für ihn auch die Haftung für seine Tätigkeit trägt.

VERSICHERUNGSBEGINN

Formeller Versicherungsbeginn = Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - Zustandekommen des Versicherungsvertrages
Materieller Versicherungsbeginn = Zeitpunkt, von dem ab der Versicherungsschutz wirksam ist (Leistungspflicht)
Technischer Versicherungsbeginn = der prämienbelastete Zeitraum s.a. Versicherungsdauer

VERSICHERUNGSDAUER

ist die Laufzeit je nach Art des VV: entweder befristet (mit/ohne) Verlängerungsklausel oder unbefristet. Unterjährig abgeschlossene VV enden automatisch zu dem vorgesehenen Zeitpunkt.
Bei Verlängerungsklausel oder unbefristet muss - wenn gewünscht - gekündigt werden (im Regelfall 3 Monate Kündigungsfrist zum Ablaufdatum, Ausnahme Kfz-Haftpflicht 1 Monat).
Hinweis für "Verbraucher": Keine automatische Verlängerung bei mehrjährigem VV (trotz "Verlängerungsklausel"), wenn VN den Kündigungstermin übersieht und der VR nicht auf diese Kündigungsmöglichkeit rechtzeitig gesondert darauf hingewiesen hat (im Sinne § 6/1Z2 KSchG 79).
Grundsätzliche Definition:
Formelle Vers.Dauer = Zeitraum vom Zustandekommen des VV bis zu seiner Auflösung
Materielle Vers.Dauer = Zeitraum, während dessen der Versicherer die Gefahr trägt (kann ab Erteilung einer Deckungszusage, normalerweise erst mit Zahlung der Erstprämie sein)
Technische Vers. Dauer = Zeitraum, für welchen eine Prämie berechnet wird.   

VERSICHERUNGSFALL (Vsfall)

ist ein Ereignis, das einen Schaden zu verursachen imstande ist, und zwar in den Zeitraum eines aufrechten VV und damit objektiv unter die Haftung des Versicherers fällt, also während der "Materiellen" s.a. VERSICHERUNGSDAUER. Der Versicherungsfall wird in den Versicherungsbedingungen und im VersVG für die einzelnen Versicherungszweige festgelegt. Der VN ist verpflichtet, den VsFall unverzüglich dem VR, in vielen Fällen (Sparten) auch der Sicherheitsbehörde zu melden. Ebenso besteht die s.a SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT

VERSICHERUNGSMAKLER

sind gewerblich befugte (vom VR unabhängige), selbständige Vermittler für Vers.Geschäfte. Es besteht zwischen ihm und dem VR keine vertragliche Bindung. Basis ist lediglich eine Rahmen-Provisionsvereinbarung, die im Falle eines zustande gekommenen VV wirksam wird. Seine Unabhängigkeit ist ein bestimmtes Wesensmerkmal und er hat in erster Linie die Interessen des VN wahrzunehmen und laufend diesen zu betreuen.
Basis gebundenes Gewerbe gem. GewO 94; besondere Bestimmungen ergeben sich aus §§ 26-32 Makler-Gesetz. Für die Zulassung ist Praxisnachweis und eine schriftliche sowie mündliche Prüfung erforderlich. Laut GewO hat der Makler für die eigene Haftung eine Haftpflicht-Versicherung über mindestens 72 700.- € abzuschließen.

VERSICHERUNGSPERIODE

ist der Zeitraum - in der Regel ein Jahr, für welchen eine Prämie berechnet wird.

VERSICHERUNGSWERT (VW)
Die Versicherungssumme sollte - vor allem zum Schadenszeitpunkt - dem tatsächlichen Wert (Vollwert) der versicherten Sache entsprechen (somit keine Unterversicherung !). Im Regelfall der Neuwert der versicherten Sache bzw. Wiederbeschaffungswert.

VersStG
Versicherungssteuergesetz

VersVG
Versicherungs-Vertrags-Gesetz (Österreichische Version)

VfGH
Verfassungsgerichtshof

VINKULIERUNG

bedeutet bloß eine Sperre des Versicherungsvertrages zugunsten eines Gläubigers des VN, man spricht auch in diesem Zusammenhang von einem SPERRSCHEIN , (s. a. HYPOTHEKARGLÄUBIGER)

VKW
Verkehrswert

VN
Versicherungsnehmer

VO
Versicherungsort

VOLLWERT

Liegt vor, wenn die VS dem VW entspricht = Idealfall.
s. a. VERSICHERUNGSWERT

VORSORGE (SUMME)

dient in der Sachversicherung (vor allem in der Feuerversicherung) zur Bereitstellung einer zusätzlichen VS für nach Vertragsabschluß eingetretene Werterhöhung (s. a. INDEXKLAUSEL), durch Um-, An-, und Neubauten bzw. Neuanschaffungen bzw. für vergessene nicht zur Versicherung beantragte Positionen (meist als in % festgelegte Pauschalsumme). Hilft Unterversicherung vermeiden !

VOSchG

Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer

VR
Versicherer

VS
Versicherungssumme

VSt
Versicherungssteuer

VV
Versicherungsvertrag/Versicherungsschein/Polizze

VVaG
Versicherungs Verein auf Gegenseitigkeit

VVG
Versicherungs-Vertrags-Gesetz (Deutsche Version)

VwGH
Verwaltungsgerichtshof