QUALIFIZIERTE MAHNUNG
Für Zahlungsverzug bei Folgeprämien gilt die Sonderregelung des § 39 VersVG, wonach der VR eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen (in der Gebäude FV 1 Monat) zu setzen und auf die Rechtsfolgen der Fristsetzung hinzuweisen hat. Erst durch diese sogenannte "Qualifizierte Mahnung", an die strenge formale Anforderungen (wie recomandierte Versendung) gestellt werden, wird der VR nach Ablauf dieser Zahlungsfrist leistungsfrei

REGRESS
(lat.) auch Legalzession: Rückgriffsrecht des VR (in der Sachversicherung gemäß § 67, in der Allgem. Haftpflichtversicherung § 158 f VersVG).
Auch wenn der VR gegenüber dem VN leistungsfrei ist, bleibt seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen (§ 158 c VersVG).
Sonderregelung für die Kfz-Haftpflichtversicherung gem. § 24 KHVG 94 - wenngleich dieser § sinngemäß dem § 158 c VersVG entspricht, bestimmt der Abs. (5), dass die §§ 158 c und f VersVG nicht anzuwenden sind. Die Leistungsfreiheit des VR gegenüber dem VN bei Obliegenheitsverletzung oder Gefahrenerhöhung (Alkoholisierung) ist mit dzt. ATS 150.000,- begrenzt (§ 7 KHVG 94); diese Begrenzung gilt auch gegenüber einem alkoholisierten Lenker.

REPRÄSENTANTENHAFTUNG

Der VN hat für seine Repräsentanten (mit Vertretungs- oder ähnlicher Befugnis, z.B. Prokurist, Polier udgl.) in gleicher Weise einzustehen (haften), wie für sein eigenes Verhalten.

RETTUNGSKOSTEN
s. SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT

RICHTLINIE (EG)
Rechtsakte der EU, die sich an die Mitgliedsstaaten richten. Sie sind hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen der Mitgliedsländer Form und Mittel der Umsetzung in nationales Recht.

RINFUSA (ital)
Lose geschüttetes Transportgut (z.B. Kohle)

RISIKO
(lat.)
Gefahr, Wagnis.

RM - RISK MANAGMENT

heißt Gefahrenquellen rechtzeitig erkennen (eventuell mit Hilfe von auf den Betrieb abgestimmte "Check-Listen"), erfassen durch Besichtigung (Achtung "Bertriebs-Blindheit" !) und möglichst beseitigen - vermeiden - vermindern (z.B. fehlende Feuerlöscher ergänzen). Man kann auch bestimmte Risken überwälzen , z.B. sich gegen finanzielle Auswirkungen eines Schadensfalles absichern = versichern.

ROHBAU-V

Ist eine Sach-V eines im Bau befindlichen Gebäudes.
In der Wohngebäude -V. wird die Feuer-Rohbau-V. meist prämienfrei gegen Zusage eines nachfolgenden VV (manchmal auch die LW-V. und Sturmschad-V.) gewährt. Im gewerblichen bzw. industriellen Bereich besteht nach besonderer Vereinbarung auch die Möglichkeit einer (prämienfreien) Rohbau-V.

RS
Rechtsschutzversicherung

RV
Rückversicherung = Weitergabe eines Risikos durch den "Erstversicherer" an einen Rückversicherer.

RÜCKDATIERUNG

kommt bei Personenversicherungen (LV,KV,UV) vor, wenn der VN ein früheres Eintrittsdatum wählt (z.B. zwecks Minderung des Prämiensatzes, Steuervorteil oder kürzere Vertragslaufzeit).

RÜCKKAUF
(s WERT)
Eine Lebensversicherungsprämie besteht aus zwei Komponenten, nämlich Risiko- und Sparprämie. Aus der Sparprämie bildet sich die sogenannte Prämienreserve (inclusiv angesammelter Gewinnanteile) - auch Deckungskapital genannt, auf die der VN gemäß § 6 der Allgemeinen Vers.-Bedingungen zurückgreifen kann - frühestens nach drei Versicherungsjahren bzw. nach Ablauf von 1/10 der ursprünglichen Vertragsdauer. Die Höhe des sogenannten "Rückkaufswertes" hängt natürlich von der Anzahl der bisher bezahlten Prämien und von der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer bzw. vom ursprünglichen Beitrittsalter ab.

RÜCKWÄRTSVERSICHERUNG

im Sinne § 2 VersVG : Gewährung von Versicherungsschutz für die Vergangenheit. Der "materielle" Versicherungsbeginn (s. VERSICHERUNGSDAUER) wird in die Vergangenheit verlegt, was einer besonderen Vereinbarung bedarf , absolute Ausnahme : wenn der Vsfall. bereits eingetreten ist.

RÜCKWIRKUNG

ist die Auswirkung einer (F) BU eines Betriebes auf einen fremden Betrieb (Zulieferer!) - nur durch Sondervereinbarung versicherbar.