GEFAHRENERHÖHUNG
Als Erhöhung einer Gefahr gilt jeder Umstand, der den Eintritt des
Versicherungsfalles wahrscheinlicher macht als vorher.
GENERALPOLIZZE
Besondere Form einer laufenden Versicherung, speziell in der
Transport-Versicherung. Der Versicherer ist damit verpflichtet, dem VN z.B. für
eine Warenversicherung im voraus, innerhalb der im Vertrag festgelegten Grenzen
(Warenart, Reisewege, Transportmittel und maximale Versicherungssumme) für
sämtliche Warentransporte Deckung zu gewähren. Der VN ist dafür verpflichtet,
alle durchgeführten Transporte in ein "Anmeldebuch" laufend einzutragen und dem
Versicherer die jeweils vollgeschriebenen Seiten vorzulegen. Einzelanmeldungen
sind damit nicht erforderlich. Die Prämienabrechnung erfolgt nachträglich zu
vereinbarten Zeiträumen.
GewO
Gewerbeordnung
GLEIMAG
Ehemals selbständige Versicherungsgesellschaft: Wechselseitige Haftpflicht- und
Sachschadenversicherungsanstalt für Gleis- und Magazinsanlagen.
GLIEDERTAXE
Tabelle zur Bewertung (in %) einer Invalidität im Rahmen einer privaten
Unfallversicherung im Falle eines vollständigen bzw. teilweisen Verlustes eines
Körper- oder Sinnesorganes.
GROSSE HAVERIE
Dabei handelt es sich um Schäden und Aufwendungen (in der Transportversicherung
- Seeschifffahrt), die vom Schiffsführer als notwendig erachtet werden, eine
unmittelbar Schiff und Ladung gemeinsam drohende Gefahr abzuwenden. Die dabei
entstehenden Kosten werden von den Beteiligten (Schiff, Ladung und Fracht)
gemeinsam entsprechend ihren anteiligen Werten getragen, sofern von Schiff und
Ladung wenigstens Teile gerettet sind.
GRUNDVERSICHERUNGSSUMME
(s. a. STICHTAGVERSICHERUNG)
GRÜNE KARTE
Diese wird vom zuständigen Kfz-Haftpflicht-Versicherer auf Grund eines
Internationalen Abkommens für ein in Österreich zugelassenes Fahrzeug
ausgestellt, womit bestätigt wird, dass in den darin angeführten Ländern
Versicherungsschutz im Umfange des jeweiligen Landes gegeben ist. Von vielen
Staaten (sicher auch innerhalb des EU-Raumes) wird das amtliche Kennzeichen als
ausreichender Nachweis eines bestehenden Versicherungsschutzes anerkannt.
GSVG
Gewerbesozialversicherungsgesetz