GEFAHRENERHÖHUNG
Als Erhöhung einer Gefahr gilt jeder Umstand, der den Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher macht als vorher.

GENERALPOLIZZE

Besondere Form einer laufenden Versicherung, speziell in der Transport-Versicherung. Der Versicherer ist damit verpflichtet, dem VN z.B. für eine Warenversicherung im voraus, innerhalb der im Vertrag festgelegten Grenzen (Warenart, Reisewege, Transportmittel und maximale Versicherungssumme) für sämtliche Warentransporte Deckung zu gewähren. Der VN ist dafür verpflichtet, alle durchgeführten Transporte in ein "Anmeldebuch" laufend einzutragen und dem Versicherer die jeweils vollgeschriebenen Seiten vorzulegen. Einzelanmeldungen sind damit nicht erforderlich. Die Prämienabrechnung erfolgt nachträglich zu vereinbarten Zeiträumen.

GewO
Gewerbeordnung

GLEIMAG
Ehemals selbständige Versicherungsgesellschaft: Wechselseitige Haftpflicht- und Sachschadenversicherungsanstalt für Gleis- und Magazinsanlagen.

GLIEDERTAXE

Tabelle zur Bewertung (in %) einer Invalidität im Rahmen einer privaten Unfallversicherung im Falle eines vollständigen bzw. teilweisen Verlustes eines Körper- oder Sinnesorganes.

GROSSE HAVERIE
Dabei handelt es sich um Schäden und Aufwendungen (in der Transportversicherung - Seeschifffahrt), die vom Schiffsführer als notwendig erachtet werden, eine unmittelbar Schiff und Ladung gemeinsam drohende Gefahr abzuwenden. Die dabei entstehenden Kosten werden von den Beteiligten (Schiff, Ladung und Fracht) gemeinsam entsprechend ihren anteiligen Werten getragen, sofern von Schiff und Ladung wenigstens Teile gerettet sind.

GRUNDVERSICHERUNGSSUMME
(s. a. STICHTAGVERSICHERUNG)

GRÜNE KARTE
Diese wird vom zuständigen Kfz-Haftpflicht-Versicherer auf Grund eines Internationalen Abkommens für ein in Österreich zugelassenes Fahrzeug ausgestellt, womit bestätigt wird, dass in den darin angeführten Ländern Versicherungsschutz im Umfange des jeweiligen Landes gegeben ist. Von vielen Staaten (sicher auch innerhalb des EU-Raumes) wird das amtliche Kennzeichen als ausreichender Nachweis eines bestehenden Versicherungsschutzes anerkannt.

GSVG
Gewerbesozialversicherungsgesetz