EAR
(engl.) Erection-All-Risks V = Allgefahren -V für Montage-Risken, beinhaltet die V von Sachschäden und Haftpflicht-Risken.

ECU
(engl.) European Currency Unit = Europäische Währungseinheit
(zu Verrechnungszwecken s. a. EURO)

EHVB
Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung

EINLÖSUNGSFRIST
für eine Erstprämie (gem. § 38 VersVG) beträgt sie 14 Tage und beginnt mit Erhalt der Zahlungsaufforderung, ansonsten bei Nicht- oder Spätzahlung Leistungsfreiheit eintreten kann - gemäß "Einlösungsklausel".
Neu: § 39 (4) VersVG (BGBl. 1994/509 per 1. 1. 1995): Wurde nur die reine Prämie (ohne Zinsen und Kosten) bezahlt, entsteht keine Leistungsfreiheit des VR.
Neue "Bagatellregelung" durch § 39a: Beträgt der nichtbezahlte Prämienanteil nur 10 % der gesamten Jahresprämie, max. ATS 800,-, entsteht ebenfalls keine Leistungsfreiheit.
Wurde die sogen. "Erweiterte Einlösungsklausel" vereinbart, beginnt der V-Schutz bereits mit dem vereinbartem Zeitpunkt, wenn die Erstprämie unmittelbar nach Aufforderung bezahlt wird - dann treffen Technischer und Materieller V-Beginn zusammen ? VERSICHERUNGSBEGINN
Analoge Regelung besteht auch für Folgeprämien (gem. § 39 VersVG).

EKHG
Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

EINGEBRACHTE SACHEN
Im Sinne des § 970 ABGB gelten Sachen als eingebracht, die dem Wirte oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht sind. Analoge Haftung für Fahrzeuge in hierfür vorgesehenen Aufbewahrungsräumen (Garagen).
Gilt nicht für "Speisegäste" (wohl im Zusammenhang mit einer Beherbergung), sonst nur für "Logiergäste".

EMISSION

(lat.) E. sind die von einer Anlage (Betrieb) abgegebenen festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe, die sich außerhalb der Anlage in einem der Umweltmedien Luft, Wasser oder Boden (Erdreich) ausbreiten und auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre einwirken können. ? IMMISSION

ERB
Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung

ERBSCHAFTSSTEUER-VERSICHERUNG

liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer (im Rahmen einer Lebensversicherung) verfügt, dass die Versicherungssumme im Leistungsfalle (Ableben) vorrangig dem zuständigen Finanzamt zur Abdeckung der anfallenden Erbschaftssteuer-Versicherung zur Verfügung gestellt wird, wodurch der für die Erbschaftssteuer verwendete Teil der Versicherungssumme erbschaftssteuerfrei bleibt.

ERSTRISIKO-VERSICHERUNG ("Premier-risque")
bedeutet (in der Schadensversicherung), dass ein Schaden bis zur Höhe der Versicherungssumme ohne Rücksicht auf eine allfällige (s.a. UNTERVERSICHERUNG) zu entschädigen ist.
Im Normalfalle findet diese Versicherungsart Anwendung bei der Versicherung von sogenannten "Nebenkosten" wie z.B. Aufräumungskosten und dergl., auch bei Bargeld- und Schmuck-Versicherungen, sowie für Zeichnungen; Geschäftsbücher, Modelle, Formen, Briefmarken, Software u. ä. (Letztere vor allem in der Einbruchsversicherung).

EuGH
Europäischer Gerichtshof

EWAG
EURO-Währungsabgabengesetz

EWR
Europäischer Wirtschaftsraum. Derzeit gehören dem EWR die 15 EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen an.

EWS

Europäisches Währungssystem.

EXTENDED CONVERAGE (EC)
bedeutet : Erweiterte Deckung. Meist im Anschluss an eine Feuer-Industrie-Versicherung können unter diesem Titel (gebündelt) die verschiedensten Gefahrenquellen versichert werden:
-nnere Unruhen, böswillige Beschädigungen, Streik oder Aussperrung
Fahrzeuganprall, Rauch, Überschallknall, Sprinkler-Leckage
Sturm, Hagel, Gebäudeeinsturz
Nicht genannte Gefahren
Erdbeben, Hochwasser womit man in die Nähe einer s. auch "ALLRISK-Versicherung" kommen könnte.

EXZEDENT
(lat.) Begriff in der Rück-V: Teil einer VS oder eines Schadens, der den Selbstbehalt des Erst-/Rück-V. übersteigt und in Rückdeckung gegeben wird.

EZ
Einlagezahl (im Grundbuch)

EZB
Europäische Zentralbank